Mit Beginn der Industrialisierung im 19. Jahrhundert wurden auch Arbeitsbedingungen der Arbeiter in Augenschein genommen. Erste Ergebnisse war 1883 die Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung und 1884 die Implementierung der gesetzlichen Unfallversicherung. In Zeiten der beiden Weltkriege gab es wieder Rückschritte. Mitte der 1950er Jahre rückte die Thematik wieder mehr ins Blickfeld der Arbeitsschützer. Die „Asbestdramatik“ mit vielen Todesfällen aufgrund einer Asbestose oder eines Pleuramesothelioms war sicherlich ein Hauptpromotor. 1970 wurde Asbest als krebserregend deklariert, seit 1993 in Deutschland und seit 2005 in der EU wird Asbest als Baustoff nicht mehr eingesetzt. Dennoch wird Asbest mit Spitze in Russland (790 000 t/ Jahr) weiter abgebaut und der Industrie in anderen Teilen der Welt zugeführt. Ein Meilenstein des Arbeitsschutzes in Deutschland war 1973 das Inkrafttreten des Arbeitssicherheitsgesetztes, welchen Unternehmen verpflichtet, sich entsprechend des Gefährdungspotentials in ihrem Betrieb von einem Betriebsarzt und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit betreuen zu lassen. Der zeitliche Umfang der Betreuung wird in 3 Gefährdungsstufen unterteilt. Man unterscheidet seit 2011 eine Grundbetreuung und eine betriebsspezifische Betreuung, die näher in der DGUV 2 der Berufsgenossenschaften beschrieben wird. Im Rahmen der Harmonisierung des EU-Rechtes auf deutsches Recht von 1996 wurde das Arbeitsschutzgesetz verabschiedet.
In Deutschland sprechen wir vom Dualen System des Arbeitsschutzes.
In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) von 2008 mit letzter Änderung 2013 werden 46 G‑Untersuchungen beschrieben. Bezüglich der Durchführung orientiert sich der Betriebsarzt an der „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ in der 1. Auflage von August 2022.
Gefährdungsbeurteilung
Mit Inkrafttreten des neuen Arbeitsschutzgesetzes in 1996 wurde die Gefährdungsbeurteilung zum zentralen Element von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit. Verantwortlich für Durchführung und Umsetzung ist der Arbeitgeber. Er kann diese Aufgabe im Rahmen der Pflichtenübertragung auf andere Personen delegieren, bleibt aber weiterhin in der letzten Verantwortung. Regelmäßige Kontrollen sind verpflichtend. Unterstützung und Beratung kann er sich beim Arbeitsmediziner und der Fachkraft für Arbeitssicherheit holen. Aus der Gefährdungsbeurteilung werden alle Maßnahmen der Prävention und Unterweisung abgeleitet. Es ist ein stetig laufender Prozess, der unmittelbar auf Veränderungen im betrieblichen Ablauf oder bei Unfällen angewendet werden muss. Spätestens nach 3 Jahren müssen alle Gefährdungsbeurteilung auf Aktualität geprüft und im Bedarfsfall angepasst werden.
Ziel des Arbeitsschutzes ist es letztendlich, die Menschen während des Arbeitslebens so weit als möglich gesund zu erhalten. Dazu gehört es in erster Linie Unfälle zu vermeiden und die Arbeitsbedingungen – dem normalen Alterungsprozess geschuldet – dem Lebensalter anzupassen. Im Endeffekt ist es eine Win – Win – Situation. Die Arbeiter halten ihre Arbeitskraft so hoch wie möglich, was dem Unternehmer selbst ein Ergebnisvorteil verschafft. Zu den Kernthemen im Arbeitsschutz gehören
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