Pathophysiologie
Bei einem normalen Sehvermögen wird das einfallende Licht durch Hornhaut und Linse so gebrochen, dass der Lichtstrahl auf der Macula der Netzhaut fokussiert wird.
Verschiedene Ursachen führen nun dazu, dass der Lichtstrahl mit den Möglichkeiten des Auges nicht auf der Netzhaut scharf gestellt werden kann.
Bei der Kurzsichtigkeit ist der Augapfel nicht rund, sondern längsoval, das Objekt wird vor der Netzhaut abgebildet. Durch Vorschalten einer Streulinse mit entsprechender Stärke kann wieder scharf gesehen werden. Die Funktion der Linse ist normal.
Bei der Weitsichtigkeit ist der Augapfel nicht rund, sondern queroval, das Objekt wird hinter der Netzhaut abgebildet. Durch Vorschalten einer Sammellinse mit entsprechender Stärke kann wieder scharf gesehen werden. Die Funktion der Linse ist normal.
Bei der Stabsichtigkeit ist der Augapfel normal geformt. Die Hornhaut hat zwei Krümmungsradien und ist mehr zylindrisch geformt. Bei der Korrektur wird das Brillenglas zylindrisch geschliffen.
Das Brillenglas hat im Gegensatz zu einem normalen Brillenglas (Sphäre) unterschiedliche Achsen (Zylinder). Je nach Verzerrung werden die Achsen beim Schleifen entsprechend angelegt. Bei der Winkelangabe in der Brillenverordnung wird immer die Längsachse angegeben.
Während die Kurz‑, Weit- und Stabsichtigkeit jedes Alter betrifft entwickelt sich die Altersweitsichtigkeit — wie der Name schon sagt — mit zunehmendem Alter. Ursache hierfür ist die abnehmende Elastizität der Linse, die die Akkomodationsbreite immer mehr einschränkt. Beginnend mit der Leseentfernung weitet sich das Problem mit zunehmendem Alter auch auf weitere Sehentfernungen wie Bildschirm, Raum und schlussendlich auch auf die Ferne aus.
Bildschirmarbeitsplatzbrille
Voraussetzung
Für die Fehlsichtigkeit muss zunächst jeder Mensch selbst aufkommen — auch im Arbeitsleben. Erst wenn sich die normale Sehhilfe nicht für die Bildschirmarbeit eignet hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit. Eine Rechtsgrundlage zur Kostenübernahme findet sich in Teil 4 des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Dort heißt es in Absatz 2 bezogen auf Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, dass den Beschäftigten spezielle Sehhilfen im nötigen Umfang für ihre Tätigkeit am Bildschirmgerät zur Verfügung zu stellen sind, wenn die Angebotsvorsorge aufzeigt, dass spezielle Sehhilfen erforderlich sind und eine reguläre Sehhilfe ungeeignet ist. Voraussetzung dafür ist, dass eine Bescheinigung eines Betriebsarztes vorliegt, die besagt, dass der Arbeitnehmer nach durchgeführter G‑Untersuchung für Bildschirmarbeit eine Brille speziell für die PC-Arbeit benötigt.
Begründung
Eine spezielle Sehhilfe wird nur verordnet, wenn bei der Altersweitsichtigkeit die Akkomodationsbreite so stark abnimmt, dass eine Gleitsichtbrille erforderlich wird. Das bedeutet, dass auf Bildschirmentfernung nicht mehr scharf gesehen werden kann. Alle anderen Brillen, die im täglichen Leben Verwendung finden eignen sich auch für die Bildschirmarbeit.
Aufgrund des schmalen Korrekturfensters wird nur ein Bruchteil des normalen Gesichtsfeldes am Bildschirmarbeitsplatz abgedeckt. Für den Mitarbeiter bedeutet das, dass er ständig durch vertikale und horizontale Kopfbewegungen versucht, den scharfen Bereich zu finden. Das führt zu Zwangshaltungen im Kopf-Nacken-Bereich mit Muskelverspannungen Kopfschmerzen und als Langzeitresultat Bandscheibendegeneration im HWS-Bereich.