Arbeitsschutz

Mit Beginn der Indus­tria­li­sie­rung im 19. Jahr­hun­dert wur­den auch Arbeits­be­din­gun­gen der Arbei­ter in Augen­schein genom­men. Ers­te Ergeb­nis­se war 1883 die Ein­füh­rung der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung und 1884 die Imple­men­tie­rung der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung. In Zei­ten der bei­den Welt­krie­ge gab es wie­der Rück­schrit­te.  Mit­te der 1950er Jah­re rück­te die The­ma­tik wie­der mehr ins Blick­feld der Arbeits­schüt­zer. Die „Asbest­dra­ma­tik“ mit vie­len Todes­fäl­len auf­grund einer Asbes­to­se oder eines Pleu­ra­me­so­the­li­oms war sicher­lich ein Haupt­pro­mo­tor. 1970 wur­de Asbest als krebs­er­re­gend dekla­riert, seit 1993 in Deutsch­land und seit 2005 in der EU wird Asbest als Bau­stoff nicht mehr ein­ge­setzt. Den­noch wird Asbest mit Spit­ze in Russ­land (790 000 t/ Jahr) wei­ter abge­baut und der Indus­trie in ande­ren Tei­len der Welt zuge­führt. Ein Mei­len­stein des Arbeits­schut­zes in Deutsch­land war 1973 das Inkraft­tre­ten des Arbeits­si­cher­heits­ge­setz­tes, wel­chen Unter­neh­men ver­pflich­tet, sich ent­spre­chend des Gefähr­dungs­po­ten­ti­als in ihrem Betrieb von einem Betriebs­arzt und einer Fach­kraft für Arbeits­si­cher­heit betreu­en zu las­sen. Der zeit­li­che Umfang der Betreu­ung wird in 3 Gefähr­dungs­stu­fen unter­teilt. Man unter­schei­det seit 2011 eine Grund­be­treu­ung und eine betriebs­spe­zi­fi­sche Betreu­ung, die näher in der DGUV 2 der Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten beschrie­ben wird. Im Rah­men der Har­mo­ni­sie­rung des EU-Rech­tes auf deut­sches Recht von 1996 wur­de das Arbeits­schutz­ge­setz verabschiedet.

In Deutsch­land spre­chen wir vom Dua­len Sys­tem des Arbeitsschutzes.

In der Ver­ord­nung zur arbeits­me­di­zi­ni­schen Vor­sor­ge (Arb­MedVV) von 2008 mit letz­ter Ände­rung 2013 wer­den 46 G‑Untersuchungen beschrie­ben. Bezüg­lich der Durch­füh­rung ori­en­tiert sich der Betriebs­arzt an der „DGUV Emp­feh­lun­gen für arbeits­me­di­zi­ni­sche Bera­tun­gen und Unter­su­chun­gen“ in der 1. Auf­la­ge von August 2022.


Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung

Mit Inkraft­tre­ten des neu­en Arbeits­schutz­ge­set­zes in 1996 wur­de die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung zum zen­tra­len Ele­ment von Arbeits­schutz und Arbeits­si­cher­heit. Ver­ant­wort­lich für Durch­füh­rung und Umset­zung ist der Arbeit­ge­ber. Er kann die­se Auf­ga­be im Rah­men der Pflich­ten­über­tra­gung auf ande­re Per­so­nen dele­gie­ren, bleibt aber wei­ter­hin in der letz­ten Ver­ant­wor­tung. Regel­mä­ßi­ge Kon­trol­len sind ver­pflich­tend. Unter­stüt­zung und Bera­tung kann er sich beim Arbeits­me­di­zi­ner und der Fach­kraft für Arbeits­si­cher­heit holen. Aus der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung wer­den alle Maß­nah­men der Prä­ven­ti­on und Unter­wei­sung abge­lei­tet. Es ist ein ste­tig lau­fen­der Pro­zess, der unmit­tel­bar auf Ver­än­de­run­gen im betrieb­li­chen Ablauf oder bei Unfäl­len ange­wen­det wer­den muss. Spä­tes­tens nach 3 Jah­ren müs­sen alle Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung auf Aktua­li­tät geprüft und im Bedarfs­fall ange­passt werden.

Ziel des Arbeits­schut­zes ist es letzt­end­lich, die Men­schen wäh­rend des Arbeits­le­bens so weit als mög­lich gesund zu erhal­ten. Dazu gehört es in ers­ter Linie Unfäl­le zu ver­mei­den und die Arbeits­be­din­gun­gen – dem nor­ma­len Alte­rungs­pro­zess geschul­det – dem Lebens­al­ter anzu­pas­sen. Im End­ef­fekt ist es eine Win – Win – Situa­ti­on. Die Arbei­ter hal­ten ihre Arbeits­kraft so hoch wie mög­lich, was dem Unter­neh­mer selbst ein Ergeb­nis­vor­teil ver­schafft. Zu den Kern­the­men im Arbeits­schutz gehören

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