Im Vergleich zu früher ist das Arbeitsleben intensiver geworden. Effizienz ist das maßgebende Stichwort. Jedes Unternehmen versucht das Maximum des vorhandenen Potentials auszuschöpfen. Das verlangt den arbeitenden Menschen alles ab und führt sie körperlich und mental an ihre Grenzen. Folge sind nicht selten Erkrankungen, die mit steigendem Alter zunehmen. Um diese Menschen weiterhin im Arbeitsleben zu halten gibt es unterschiedliche Ansätze bei den verschiedenen Ausgangssituationen, von denen ich jetzt berichten möchte.
stufenweise Wiedereingliederung
gesetzliche Grundlage
§ 74 SGB V:
1 Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen.
2 Spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststellung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen.
3 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 92 bis zum 30. November 2019 das Verfahren zur regelmäßigen Feststellung über eine stufenweise Wiedereingliederung nach Satz 2 fest.
Ablauf
Weitere Unterlagen finden Sie unter:
Zusammenfassung
Die stufenweise Wiedereingliederung gibt dem Mitarbeiter die Möglichkeit, sich wieder nach längerem krankheitsbedingten Ausfall in Belastungsetappen an die Arbeit zu gewöhnen. Die Belastungsstufen und die dafür vorgesehene Zeit bestimmt der Hausarzt — im Idealfall nach Rücksprache mit dem Betriebsarzt. Nach jeder Stufe findet ein kurzes Review statt. Maßnahmen daraus können Arbeitsplatzanpassung oder Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz sein. Während der Wiedereingliederung hat der Mitarbeiter weiterhin den Status “arbeitsunfähig” und erhält in dieser Phase Krankengeld von der Krankenversicherung.
betriebliches Eingliederungsmanagement
gesetzliche Grundlage
§ 167 SGB IX , Teilhabestärkungsgesetz
(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.
(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.
Ablauf
Weitere Unterlagen:
Zusammenfassung
Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Mitarbeiter, der mehr als 6 Wochen am Stück oder in Summe pro Jahr arbeitsunfähig ist, ein Gespräch anzubieten, um durch verschiedene Maßnahmen eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Die Teilnahme ist für den Arbeitnehmer freiwillig. Bei Schwerbehinderten oder gleichgestellten unterstützt das Integrationsamt oder der Integrationsfachdienst. Das Portfolio umfasst verschiedene Hilfen.
Präventionsverfahren
gesetzliche Grundlage
§ 167 SGB IX , Teilhabestärkungsgesetz
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen‑, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
Ablauf
Zusammenfassung
Arbeitgeber sind verpflichtet, bei schwerbehinderten Mitarbeitern, denen eine krankheitsbedingte Kündigung droht, das Integrationsamt einzuschalten. In großen Unternehmen gibt es dafür einen Inklusionsbeauftragten. Ziel ist es, mit Hilfe des Integrationsamtes durch unterschiedliche Fördermittel den Arbeitsplatz zu erhalten und eine Kündigung abzuwenden. Das ist auch im Interesse der Rentenversicherung, die solche Maßnahmen fördert.
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